Düngung im Frühjahr: Was gilt es zu beachten?
Am 1. Februar ist die Düngesaison gestartet. Nachfolgend eine Auswahl an wichtigen Punkten, auf die Sie achten sollten:
Harnstoff darf nur noch gedüngt werden, wenn er einen Ureasehemmstoff enthält oder unverzüglich – spätestens aber innerhalb von vier Stunden – in den Boden eingearbeitet wird.
Flüssige organische Düngemittel dürfen Sie auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig düngen oder direkt in den Boden einbringen. Es sei denn, Sie haben im Herbst Zwischenfrüchte gesät. Dann dürfen Sie Ihren Wirtschaftsdünger breitflächig ausbringen, sofern Sie ihn unverzüglich in den Boden einarbeiten und innerhalb von sieben Tagen die Folgekultur säen.
Auf Böden, die wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder schneebedeckt sind, dürfen grundsätzlich keine stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemittel ausgebracht werden. Das gilt auch für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.
Sie dürfen gefrorene Böden nur in Ausnahmefällen düngen:
- Zum Beispiel, wenn er am selben Tag noch aufnahmefähig wird. Hier gilt die Prognose des Deutschen Wetterdienstes (DWD) als Nachweis: https://www.dwd.de/DE/leistungen/bodenfrost_bl/bodenfrostbl.html
Am besten drucken Sie die Auftauprognose für den betreffenden Tag aus und bewahren sie auf. Sie müssen außerdem an dem Tag der Ausbringung prüfen, ob der Boden tatsächlich auftaut – spätestens zur Mittagszeit. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte sich die Prognose geändert haben, müssen Sie die Ausbringung stoppen. Wichtig ist zudem, dass Sie die Höchstmenge von 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar beachten.
- Gefrorene Böden dürfen Sie düngen, wenn sich sonst durch das Befahren der Flächen Bodenverdichtungen und Strukturschäden bilden könnten.
- Es darf kein Risiko bestehen, dass Düngemittel in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen abgeschwemmt werden.
- Der Boden muss durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke tragen. Oder es muss sich um Grünland oder Dauergrünland handeln. Nicht düngen dürfen Sie selbstbegrünte Flächen und abgefrorene Haupt- und Zwischenfruchtbestände.
Die genannten Regeln für die Düngung von gefrorenen Böden gelten auch für Festmist und Kompost – mit ein paar Unterschieden: Es dürfen mehr als 60 kg Gesamtstickstoff auf den Boden aufgebracht werden. Ob der Boden am selben Tag noch auftaut oder nicht, spielt keine Rolle. Das Aufbringen von Festmist oder Kompost auf unbewachsene, gefrorene Flächen ist verboten. Halten Sie genügend Abstand zu Gewässern:
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- Bei der Breitverteilung von Düngemitteln müssen Sie einen Mindestabstand von 4 Metern zwischen dem Rand der Streubreite und der Böschungsoberkante des Gewässers einhalten.
- Wenn Ihr Streuer über eine Grenzstreueinrichtung verfügt, dürfen Sie bis 1 Meter zur Böschungsoberkante von Gewässern düngen.
- Innerhalb des 1 Meter breiten Gewässerrandstreifens dürfen Sie nicht düngen.
- Bei Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante von Gewässern eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % aufweisen, dürfen Sie innerhalb von 5 Metern zur Böschungsoberkante nicht düngen.
- In einem Bereich von 5 bis 20 Metern gelten weitere Auflagen für die Bewirtschaftung. Sie sind in § 5 (3) der Düngeverordnung (DüV) dokumentiert.
Bei der Düngung Ihrer Flächen sollten Sie darauf achten, dass sie nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Sollte der Boden doch gefroren sein, ist eine Düngung unter Einhaltung gewisser Vorschriften möglich. In jedem Fall sollten Sie dafür sorgen, dass der aufgebrachte Dünger nicht in benachbarte Gewässer abschwemmen kann. Verstöße sind CC- und bußgeldrelevant. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Quelle: Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (2020). Was ist bei Düngemaßnahmen im Frühjahr zu beachten? bauernblatt, 2. Ausgabe 74./170. Jahrgang, S. 30-32.
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