Laut Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit wesentlichem N- und P-Gehalt (mehr als 1,5% N oder 0,5% P2O5 in der TM) nicht auf gefrorenen, überschwemmten oder wassergesättigten Böden oder auf Flächen, die mehr als 5 cm mit Schnee bedeckt sind ausgebracht werden. „Der Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist (an der ungünstigsten Stelle des Schlages ist der Frost mehr als 10 cm tief in den Boden eingedrungen) und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. Das bedeutet, dass eine Düngung auf Böden, in die der Frost mehr als 10 cm tief eingedrungen ist, nur dann zulässig ist, wenn die Böden tagsüber oberflächig auftauen.“ (Quelle: LWK NRW)
Durch starke Fröste geschädigten Getreide- und Rapsbestände sollten erst mit Gülle gedüngt werden, wenn ca. 3 Triebe an den Pflanzen vorhanden sind. Gerade bei hohen Temperaturschwankungen kann es sonst zu Schädigungen an den sehr kleinen und geschwächten Pflanzen kommen. Bei einer Gülledüngung sollte darauf geachtet werden, eine starke Verschmutzung der Pflanzen zu vermeiden, damit die Assimilation der Pflanzen nicht behindert wird.
Durch starke Fröste geschädigten Getreide- und Rapsbestände sollten erst mit Gülle gedüngt werden, wenn ca. 3 Triebe an den Pflanzen vorhanden sind. Gerade bei hohen Temperaturschwankungen kann es sonst zu Schädigungen an den sehr kleinen und geschwächten Pflanzen kommen. Bei einer Gülledüngung sollte darauf geachtet werden, eine starke Verschmutzung der Pflanzen zu vermeiden, damit die Assimilation der Pflanzen nicht behindert wird.
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