Die Sperrfrist der DVO gilt für Gülle, Geflügelkot und sonstige Düngemittel mit einem Gehalt von mehr als 1,5 % Stickstoff in der Trockenmasse.
Da die meisten Komposte keinen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff haben, ist ihre Ausbringung ganzjährig möglich. Der Stickstoff im Kompost ist zum größten Teil organisch gebunden und wird nur sehr langsam mineralisiert.
Für Düngemittel mit einem wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff gilt die Sperrfrist auf Ackerland vom 1.November bis zum 31.Januar, auf Grünland vom 15.November bis zum 31.Januar. In Einzelfällen kann eine Verschiebung der Sperrfrist bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Da die meisten Komposte keinen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff haben, ist ihre Ausbringung ganzjährig möglich. Der Stickstoff im Kompost ist zum größten Teil organisch gebunden und wird nur sehr langsam mineralisiert.
Für Düngemittel mit einem wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff gilt die Sperrfrist auf Ackerland vom 1.November bis zum 31.Januar, auf Grünland vom 15.November bis zum 31.Januar. In Einzelfällen kann eine Verschiebung der Sperrfrist bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
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